Ein Rechtsstaat verschwindet nicht erst dann, wenn Gerichte abgeschafft, Richter entlassen oder Gesetze außer Kraft gesetzt werden. Seine Erosion kann viel unspektakulärer beginnen. Sie setzt dort ein, wo Bürger den Eindruck gewinnen, dass jene Institutionen, die staatliche Macht begrenzen sollen, dieser Macht selbst zu nahe stehen. Sie beginnt dort, wo Verwaltung, Staatsanwaltschaften und Gerichte zwar formal auf geltendes Recht verweisen, der Einzelne aber immer weniger darauf vertrauen kann, dass dieses Recht ihn im Konflikt mit dem Staat tatsächlich schützt. Genau deshalb ist die notwendige Aufarbeitung der Corona-Jahre weit mehr als eine rückwärtsgewandte Diskussion über Maskenpflichten, Ausgangsbeschränkungen oder Impfkampagnen. Sie berührt eine der fundamentalsten Fragen einer freiheitlichen Demokratie: Hat der Rechtsstaat in einer gesellschaftlichen Ausnahmesituation seine Aufgabe erfüllt, staatliche Macht wirksam zu begrenzen und gerade diejenigen Bürger zu schützen, die der staatlichen Linie widersprachen?

Die Maskenatteste als Prüfstein des Rechtsstaats

Die Auseinandersetzungen um sogenannte Maskenatteste sind dafür ein bemerkenswertes Beispiel. An ihm zeigt sich, wie rasch aus politisch beschlossenen Maßnahmen verwaltungsrechtliche Verpflichtungen, aus deren Missachtung Sanktionen und aus diesen Sanktionen schließlich gerichtliche Verfahren werden können. Genau hier beginnt die rechtsstaatliche Prüfung. Ein Gericht entscheidet darüber, was nach geltendem Recht Bestand hat. Es entscheidet damit aber nicht automatisch darüber, was politisch richtig, medizinisch sinnvoll oder gesellschaftlich vernünftig gewesen ist. Rechtsprechung ist keine Wahrheitsmaschine. Gerichte legen Normen aus, wägen Grundrechte gegeneinander ab und beurteilen konkrete Sachverhalte anhand der bestehenden Rechtsordnung. Auch höchstrichterliche Entscheidungen können später kritisiert, korrigiert oder unter veränderten Voraussetzungen anders bewertet werden.

Ein lebendiger Rechtsstaat muss Kritik an seinen eigenen Institutionen aushalten. Er muss sogar darauf angewiesen sein. Ein Beispiel für diese Grenze liefert der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2022. Der zugrunde liegende Fall betraf zwar kein Maskenattest, sondern die Sanktionierung einer Ärztin, die in ihrer Praxis die Einhaltung einer Maskenpflicht nicht sichergestellt haben sollte. Die Ärztin argumentierte, die damalige Landesverordnung habe eine entsprechende Verpflichtung der Ärzteschaft gerade nicht vorgesehen; Adressaten der Maskenpflicht seien die Patienten gewesen. Der Fall berührte damit einen Kern des Rechtsstaates: Der Bürger muss zum Zeitpunkt seines Handelns erkennen können, welches Verhalten erlaubt und welches sanktioniert ist.

Keine Strafe ohne klare gesetzliche Grundlage

Staatliche Stellen dürfen Straf- oder Sanktionsnormen nicht nachträglich so ausweiten, dass ein Verhalten erfasst wird, das aus der ursprünglichen Regelung nicht hinreichend klar hervorging. Dafür stehen das Bestimmtheitsgebot, das Rückwirkungsverbot und der jahrhundertealte Grundsatz nulla poena sine lege: keine Strafe ohne Gesetz. Genau hier liegt die Bedeutung der Maskenatteste über den Einzelfall hinaus. Ein Arzt beurteilt einen Patienten nicht im luftleeren Raum. Gerade Hausärzte kennen langjährige Patienten, deren Krankengeschichte, Diagnosen, Vorerkrankungen und vorhandene Befunde. Medizinische Entscheidungen entstehen deshalb nicht zwingend erst durch eine vollständige neue Untersuchung unmittelbar vor jedem einzelnen Attest. Daraus folgt selbstverständlich nicht, dass jedes während der Pandemie ausgestellte Maskenattest medizinisch gerechtfertigt war. Gefälligkeitsatteste bleiben problematisch, und Ärzte unterliegen beruflichen und strafrechtlichen Grenzen. Ebenso falsch wäre aber die umgekehrte Annahme, jede Befreiung von einer Maskenpflicht müsse deshalb verdächtig gewesen sein, weil der Arzt den Patienten nicht unmittelbar zuvor erneut umfassend untersucht hatte. Das rechtsstaatliche Problem entsteht dort, wo sich Bewertungsmaßstäbe nachträglich verschieben. Bürger und Ärzte müssen sich darauf verlassen können, dass ihr Verhalten anhand der Regeln beurteilt wird, die zum Zeitpunkt des Handelns tatsächlich galten. Entscheidend bleibt deshalb stets der konkrete Einzelfall: Ein pauschales Misstrauen gegenüber ärztlichen Befreiungsentscheidungen ersetzt keine saubere rechtliche und medizinische Prüfung.

Wer kontrolliert die Kontrolleure?

Noch grundsätzlicher ist jedoch eine andere Frage: Wie unabhängig können staatliche Kontrollinstitutionen wahrgenommen werden, wenn ihre personelle Besetzung selbst wesentlich durch die Politik bestimmt wird? Das Bundesverfassungsgericht nimmt im deutschen Staatsgefüge eine außergewöhnliche Stellung ein. Es soll parlamentarische Mehrheiten, Bundesregierung und staatliche Institutionen an die Grenzen des Grundgesetzes erinnern und staatliche Eingriffe notfalls aufheben. Gerade deshalb hängt seine Autorität nicht allein von der juristischen Qualität seiner Urteile ab. Sie hängt auch davon ab, dass die Bevölkerung seine politische Unabhängigkeit nicht ernsthaft bezweifelt.

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jedoch nicht von einer politisch unabhängigen Institution ausgewählt. Jeweils die Hälfte wird vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Das Verfahren verlangt breite Mehrheiten und soll verhindern, dass eine einfache Regierungsmehrheit das Gericht allein besetzen kann. Trotzdem bleibt die institutionelle Tatsache bestehen, dass politische Organe maßgeblich darüber entscheiden, wer später politische Entscheidungen kontrolliert. Das ist verfassungsrechtlich vorgesehen und für sich genommen kein Beweis mangelnder richterlicher Unabhängigkeit. Aber es erzeugt einen strukturellen Konflikt, über den gesprochen werden muss: Die Institutionen, deren Entscheidungen später möglicherweise verfassungsgerichtlich überprüft werden, wirken gleichzeitig an der Auswahl derjenigen mit, die diese Kontrolle ausüben.

Der Fall Stephan Harbarth

Gerade deshalb ist die Biografie des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Stephan Harbarth institutionell interessant. Harbarth war von 2009 bis 2018 Mitglied des Deutschen Bundestages für die CDU. Er war stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion und Mitglied des CDU-Bundesvorstands. 2018 wechselte er unmittelbar aus dem Bundestag an das Bundesverfassungsgericht und wurde später dessen Präsident. Diese Tatsachen beweisen nicht, dass Harbarth als Richter parteipolitisch entschieden hat. Eine solche Behauptung wäre ohne konkrete Nachweise nicht seriös. Die entscheidende Frage ist eine andere: Ist es für das Vertrauen in die Verfassungsgerichtsbarkeit wirklich optimal, wenn ein führender Fraktionspolitiker nahezu unmittelbar aus dem parlamentarischen Machtzentrum an die Spitze des höchsten deutschen Gerichts wechseln kann?

Man kann darauf verweisen, dass die erforderlichen Mehrheiten parteiübergreifende Zustimmung erzwingen. Man kann ebenso darauf hinweisen, dass Richter nach ihrer Ernennung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet sind. Beides ist richtig. Aber damit verschwindet das Problem der Wahrnehmung nicht. Vertrauen in eine Institution entsteht nicht allein dadurch, dass sie ihre Unabhängigkeit erklärt. Vertrauen entsteht dadurch, dass ihre institutionellen Strukturen jeden vermeidbaren Eindruck politischer Abhängigkeit minimieren. Gerade bei einem Verfassungsgericht muss deshalb nicht nur tatsächliche Unabhängigkeit bestehen. Sie muss für den Bürger auch glaubwürdig sichtbar sein.

Der Rechtsstaat lebt vom Misstrauen gegenüber der Macht

Das mag zunächst paradox erscheinen, doch ein freiheitlicher Rechtsstaat beruht gerade nicht auf grenzenlosem Vertrauen in Regierung und Behörden. Er beruht auf institutionell organisiertem Misstrauen. Gewaltenteilung existiert, weil Macht kontrolliert werden muss. Grundrechte existieren, weil Mehrheiten Grenzen benötigen. Gerichte existieren, weil staatliches Handeln überprüfbar sein muss. Berufungs- und Revisionsinstanzen existieren, weil Richter irren können. Der Rechtsstaat geht also gerade nicht davon aus, dass staatliche Akteure immer vernünftig, uneigennützig und fehlerfrei handeln. Er geht davon aus, dass Macht begrenzt werden muss.

Deshalb ist die entscheidende Frage nicht, ob wir persönlich einem bestimmten Richter, Minister oder Beamten vertrauen. Entscheidend ist, ob die institutionelle Ordnung so konstruiert ist, dass auch ein misstrauischer Bürger begründeten Anlass hat, auf ein faires Verfahren zu vertrauen. Besonders problematisch wird es, wenn Bürger eine geschlossene Wirkungskette wahrnehmen. Die Politik setzt einen Rahmen. Die Verwaltung setzt ihn durch. Staatsanwaltschaften verfolgen mögliche Verstöße. Gerichte beurteilen das Verhalten. Höhere Gerichte überprüfen diese Entscheidungen. Am Ende verweist jede Institution darauf, lediglich ihre gesetzliche Aufgabe erfüllt zu haben.

Die Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaften

An dieser Stelle gehört ein institutioneller Befund in die Debatte, der viel zu selten offen diskutiert wird: Deutsche Staatsanwaltschaften sind nicht in derselben Weise unabhängig wie Richter.

Nach § 146 Gerichtsverfassungsgesetz haben Staatsanwälte den dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu folgen. § 147 GVG ordnet darüber hinaus ausdrücklich an, dass das Recht der Aufsicht und Leitung beim Generalbundesanwalt und den Bundesanwälten beim Bundesjustizminister und auf Landesebene bei den jeweiligen Landesjustizverwaltungen liegt.

Das ist keine politische Interpretation, sondern geltendes Recht.

Gerade deshalb ist die Bezeichnung der Staatsanwaltschaft als vollständig unabhängiges Organ missverständlich. Sie ist zwar von den Gerichten unabhängig, aber organisatorisch in eine hierarchische Struktur eingebunden, an deren Spitze letztlich die Justizverwaltung steht. Das bedeutet nicht, dass Minister täglich einzelne Ermittlungsverfahren steuern oder Staatsanwälte regelmäßig parteipolitische Weisungen erhalten. Aber die rechtliche Möglichkeit exekutiver Einflussnahme besteht.

Wie grundlegend dieses Problem ist, hat selbst der Europäische Gerichtshof festgestellt. In seinem Urteil vom 27. Mai 2019 entschied er, dass deutsche Staatsanwaltschaften keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit von der Exekutive bieten, um selbständig Europäische Haftbefehle auszustellen. Ausschlaggebend war gerade die Möglichkeit, dass eine Staatsanwaltschaft im Einzelfall einer Weisung des zuständigen Justizministers unterworfen werden kann.

Das sollte in einer Diskussion über Gewaltenteilung erheblich zu denken geben.

Denn Staatsanwaltschaften entscheiden darüber, ob Ermittlungen aufgenommen, Anklagen erhoben oder Verfahren eingestellt werden. Sie besitzen damit erheblichen Einfluss darauf, welche Sachverhalte überhaupt einer gerichtlichen Prüfung zugeführt werden. Wenn eine solche Institution Teil einer Weisungshierarchie ist, deren oberste politische Verantwortung bei einem Minister liegt, entsteht zumindest ein struktureller Interessenkonflikt.

Gerade bei politisch sensiblen Verfahren muss deshalb nicht nur gefragt werden, ob eine konkrete Weisung erfolgt ist. Die wichtigere rechtsstaatliche Frage lautet, warum ein demokratischer Staat überhaupt eine Struktur aufrechterhält, in der eine solche Weisung rechtlich möglich ist.

Der Hinweis, die Weisungsbefugnis werde nur selten eingesetzt, löst das Problem nicht. Rechtsstaatliche Institutionen werden nicht allein danach beurteilt, ob problematische Kompetenzen tatsächlich missbraucht werden. Sie müssen so gestaltet sein, dass der Missbrauch möglichst ausgeschlossen wird.

Wer die Unabhängigkeit der Justiz ernst nimmt, muss deshalb auch über die institutionelle Stellung der Staatsanwaltschaften sprechen. Richterliche Unabhängigkeit beginnt erst dort, wo ein Verfahren überhaupt vor einem Richter landet. Ob es so weit kommt, liegt zunächst wesentlich in den Händen der Staatsanwaltschaft.

Wenn staatliche Institutionen sich gegenseitig bestätigen

Genau darin liegt zunächst die Funktionsweise eines Rechtsstaates. Sie wird jedoch zum Problem, wenn wirkungsvolle institutionelle Gegenkontrolle fehlt und dieselbe staatliche Interpretation von Ebene zu Ebene lediglich weitergereicht wird. Dann kann ein gefährlicher Eindruck entstehen: Nicht das Recht kontrolliert die Macht, sondern staatliche Macht bestätigt sich mithilfe des Rechts selbst. Der beschriebene Ablauf macht diesen Mechanismus sichtbar: Politik setzt den Rahmen, Verwaltung vollzieht ihn, Sanktionen folgen, Gerichte bestätigen die staatliche Interpretation – und am Ende erscheint das politische Handeln als rechtlich legitimiert.

Genau an dieser Stelle muss ein demokratischer Rechtsstaat besonders aufmerksam sein. Nicht weil Verwaltung, Staatsanwaltschaften oder Gerichte grundsätzlich Teil eines politischen Komplotts wären. Sondern weil Institutionen selbst dann problematische Ergebnisse hervorbringen können, wenn jeder einzelne Akteur davon überzeugt ist, lediglich seine Pflicht zu erfüllen. Das vielleicht größte Problem moderner staatlicher Systeme liegt deshalb in einer zunehmenden Verteilung von Verantwortung. Die Politik verweist auf Gesetze und Verordnungen. Behörden erklären, sie vollzögen lediglich geltendes Recht. Staatsanwaltschaften verweisen auf ihren gesetzlichen Verfolgungsauftrag. Gerichte erklären, sie wendeten die bestehenden Normen an. Jede einzelne Erklärung kann formal richtig sein. Am Ende aber kann ein Ergebnis entstehen, für das sich niemand persönlich verantwortlich fühlt.

Wenn Verantwortung im System verschwindet

Genau das ist rechtsstaatlich gefährlich. Denn Macht verschwindet nicht dadurch, dass sie institutionell verteilt wird. Sie wird lediglich schwerer sichtbar. Je komplexer ein staatliches System wird, desto wichtiger wird deshalb die Frage nach persönlicher und institutioneller Verantwortlichkeit. Bürger müssen erkennen können, wer eine Entscheidung getroffen hat, wer sie kontrolliert und wer für Fehlentwicklungen Verantwortung übernimmt. Ein System, in dem jeder nur auf die Zuständigkeit eines anderen verweist, erzeugt keine zusätzliche Rechtsstaatlichkeit. Es erzeugt Ohnmacht.

Ein Rechtsstaat kann einzelne Fehlentscheidungen verkraften. Gerichte können irren. Verwaltungen können falsche Entscheidungen treffen. Regierungen können unverhältnismäßige Maßnahmen beschließen. Ein funktionierender Rechtsstaat zeichnet sich nicht dadurch aus, dass solche Fehler niemals geschehen. Er zeichnet sich dadurch aus, dass sie korrigiert werden können.

Der gefährlichste Schaden ist der Verlust des Vertrauens

Gefährlich wird es deshalb erst dann, wenn Bürger zu der Überzeugung gelangen, dass dieses Korrektiv nicht mehr funktioniert. Der entscheidende Vertrauensverlust beginnt nicht mit der Aussage: Dieses eine Urteil war falsch. Er beginnt mit einem anderen Gedanken: Wenn der Staat gegen mich handelt, werden seine Institutionen am Ende schon eine rechtliche Begründung dafür finden. Genau darin liegt der Punkt, an dem Rechtsstaatlichkeit ihren inneren Halt verliert.

Ein solcher Vertrauensverlust lässt sich nicht durch Regierungserklärungen beheben. Er lässt sich auch nicht dadurch beseitigen, Kritiker darauf hinzuweisen, sie müssten den Institutionen vertrauen. Vertrauen kann nicht angeordnet werden. Es muss verdient werden.

Der Rechtsstaat muss gerade den Widersprechenden schützen

Genau deshalb zeigt sich die Qualität eines Rechtsstaates nicht in erster Linie daran, wie er mit Bürgern umgeht, die staatliche Entscheidungen unterstützen. Sie zeigt sich an seinem Umgang mit denjenigen, die widersprechen. Der Arzt, der eine medizinische Maßnahme anders beurteilt. Der Wissenschaftler, der einer Mehrheitsmeinung widerspricht. Der Journalist, der Regierungshandeln kritisiert. Der Unternehmer, der eine staatliche Regulierung für unverhältnismäßig hält. Der Bürger, der demonstriert, klagt oder eine politische Entscheidung grundsätzlich infrage stellt.

Diese Menschen sind nicht das Problem eines Rechtsstaates. Sie sind sein Prüfstein. Zustimmung benötigt kaum institutionellen Schutz. Widerspruch dagegen schon. Eine freiheitliche Ordnung beweist ihre Stärke gerade dadurch, dass sie Kritik nicht nur duldet, solange diese folgenlos bleibt, sondern den Kritiker auch dann schützt, wenn sein Widerspruch für die Macht unbequem wird.

Warum die vollständige Corona-Aufarbeitung unverzichtbar ist

Genau aus diesem Grund halte ich eine vollständige und schonungslose Aufarbeitung der Corona-Politik für unverzichtbar. Es genügt nicht, rückblickend lediglich darüber zu diskutieren, welche Maßnahmen bei einer zukünftigen Pandemie besser organisiert werden könnten. Eine wirkliche Aufarbeitung muss auch die politische Verantwortung für Entscheidungen untersuchen, die tief in Grundrechte, wirtschaftliche Existenzen, Bildung, Familienleben und das gesellschaftliche Zusammenleben eingegriffen haben.

Es muss geklärt werden, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse der Bundesregierung, den Ministerien und den nachgeordneten Behörden zu welchem Zeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ebenso muss untersucht werden, welche abweichenden Einschätzungen bekannt waren, weshalb bestimmte Experten politisch bevorzugt gehört wurden und andere kaum Einfluss erhielten, wie wissenschaftliche Unsicherheiten gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert wurden und ob Maßnahmen auch dann fortgeführt wurden, als ihre ursprüngliche Begründung bereits fragwürdig geworden war.

Eine wirkliche Aufarbeitung darf deshalb nicht bei organisatorischen „Lehren für die nächste Pandemie“ stehen bleiben. Sie muss ausdrücklich auch die Möglichkeit einschließen, dass politische Entscheidungen falsch, unverhältnismäßig oder rechtswidrig waren und dass staatliche Institutionen ihrer Kontrollfunktion nicht ausreichend nachgekommen sind.

Genau an diesem Punkt halte ich die bisher gewählte Form der parlamentarischen Aufarbeitung für unzureichend.

Der Deutsche Bundestag hat 2025 eine Enquete-Kommission mit dem Titel „Aufarbeitung der Corona-Pandemie und Lehren für zukünftige pandemische Ereignisse“ eingesetzt. Einen parallel beantragten parlamentarischen Untersuchungsausschuss lehnte die Bundestagsmehrheit dagegen ab. Für die Einsetzung der Enquete-Kommission stimmten CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke; ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses fand keine Mehrheit.

Dieser Unterschied ist keineswegs nur semantischer Natur.

Eine Enquete-Kommission dient vor allem der gemeinsamen Analyse komplexer gesellschaftlicher Fragen und der Erarbeitung zukünftiger Handlungsempfehlungen. Ein Untersuchungsausschuss ist dagegen ausdrücklich ein parlamentarisches Kontrollinstrument zur Untersuchung möglichen Fehlverhaltens von Regierung und Verwaltung. Er verfügt über besondere Beweiserhebungsrechte, kann Akten verlangen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und das Erscheinen von Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen erzwingen. Der Bundestag selbst bezeichnet den Untersuchungsausschuss als besonders scharfes Instrument parlamentarischer Regierungskontrolle.

Genau deshalb ist die Entscheidung für eine Enquete-Kommission und gegen einen Untersuchungsausschuss politisch relevant.

Für mich entsteht daraus der Eindruck, dass die parlamentarische Mehrheit zwar bereit ist, über Lehren für die Zukunft zu sprechen, aber deutlich weniger Interesse daran zeigt, politische Verantwortung für Entscheidungen der Vergangenheit mit den stärksten parlamentarischen Untersuchungsrechten aufzuklären.

Diese Bewertung ist meine Schlussfolgerung aus der gewählten Konstruktion. Sie ist keine beweisbare Tatsachenfeststellung über die inneren Motive aller beteiligten Abgeordneten. Aber gerade bei einer Krise von historischer Dimension muss sich Politik an den Kontrollinstrumenten messen lassen, die sie für ihre eigene Aufarbeitung zulässt.

Eine echte Aufarbeitung darf nicht von vornherein darauf hinauslaufen, die damaligen Entscheidungen lediglich aus der damaligen Unsicherheit heraus zu erklären und anschließend organisatorische Verbesserungen vorzuschlagen. Sie muss ergebnisoffen sein. Ergebnisoffen bedeutet auch, die Möglichkeit zuzulassen, dass staatliche Entscheidungen falsch waren, dass Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig waren, dass wissenschaftliche Erkenntnisse politisch selektiv verwendet wurden oder dass politische Verantwortung übernommen werden muss.

Wenn die staatlichen Akteure, die damals Entscheidungen getroffen oder unterstützt haben, die Bedingungen ihrer eigenen Aufarbeitung maßgeblich mitbestimmen, entsteht zwangsläufig erneut das Problem, das sich durch diesen gesamten Beitrag zieht: Wer kontrolliert die Kontrolleure?

Das bedeutet nicht, dass die Arbeit einer Enquete-Kommission wertlos wäre. Sie kann wichtige Dokumente öffentlich machen, Experten anhören und Erkenntnisse zusammentragen. Aber sie ersetzt für mich keine Untersuchung, die ausdrücklich darauf gerichtet ist, mögliches Fehlverhalten staatlicher Stellen zu ermitteln und dabei die umfassenden parlamentarischen Beweiserhebungsrechte eines Untersuchungsausschusses zu nutzen.

Gerade deshalb reicht es nicht, von „Aufarbeitung“ zu sprechen. Entscheidend ist, ob diese Aufarbeitung bereit ist, wirklich dorthin zu gehen, wo es für die politisch Verantwortlichen unangenehm wird.

Eine Demokratie beweist ihre Stärke nicht dadurch, dass Regierungen im Nachhinein erklären, unter schwierigen Bedingungen nach bestem Wissen gehandelt zu haben. Sie beweist ihre Stärke dadurch, dass sie bereit ist, ihre Entscheidungen unabhängig, vollständig und notfalls gegen den Widerstand der damaligen Entscheidungsträger untersuchen zu lassen.

Denn nur eine Aufarbeitung, die auch Fehlentscheidungen, Rechtsverletzungen und politische Verantwortung ernsthaft in Betracht zieht, verdient diesen Namen.

Ein Rechtsstaat braucht mehr als Gerichte und Gesetze – er braucht Recht und Gesetz

Deutschland verfügt weiterhin über Gerichte, Gesetze, eine Verfassung und institutionelle Gewaltenteilung. Deshalb halte ich es für zu einfach, Deutschland pauschal als Unrechtsstaat zu bezeichnen. Aber gerade wer den Rechtsstaat erhalten will, darf seine Schwachstellen nicht beschönigen. Ein Rechtsstaat ist mehr als die Existenz formaler Institutionen. Er lebt davon, dass staatliche Macht tatsächlich begrenzt wird, dass Gerichte erkennbar unabhängig urteilen, dass Minderheiten geschützt werden, dass Kritik möglich bleibt und dass der Bürger darauf vertrauen kann, gegen den Staat Recht zu bekommen, wenn der Staat Unrecht hat.

Deshalb sollten wir nicht erst dann alarmiert sein, wenn Gerichte abgeschafft oder Grundrechte offen außer Kraft gesetzt werden. Der gefährlichere Prozess beginnt früher. Er beginnt, wenn Bürger den Eindruck gewinnen, Politik, Verwaltung und Justiz bildeten kein System gegenseitiger Kontrolle mehr, sondern einen geschlossenen institutionellen Kreislauf. Er beginnt, wenn Kritik an staatlichen Entscheidungen nicht mehr als notwendiger Bestandteil demokratischer Kontrolle, sondern als Störung betrachtet wird. Und er beginnt vor allem dann, wenn immer mehr Menschen nicht mehr darauf vertrauen, dass das Recht sie im Konflikt mit dem Staat schützt.

Der Rechtsstaat ist das Fundament der Demokratie

Denn der Rechtsstaat ist letztlich nicht die Summe seiner Gerichtsgebäude, Paragraphen und Amtsträger. Der Rechtsstaat ist das Versprechen, dass die Macht dem Recht unterworfen bleibt und niemals das Recht der Macht.

Dieses Versprechen muss eine Demokratie jeden Tag glaubwürdig einlösen.